signet von  der Gemeinde Möglingen

Flächennutzungsplan (unverbindliche Bauleitplanung)

Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan und stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde dar.

Im Flächennutzungsplan werden untergliedert nach Nutzungsarten Flächen dargestellt, die zur Bebauung vorgesehen sind. Im Regelfall wird der Flächennutzungsplan im Maßstab 1:5.000 dargestellt, sodass keine grundstücksgenaue Zuordnung der Flächen möglich ist.
Folgende Flächen können insbesondere festgesetzt werden:

Wohnbauflächen (W), Mischgebiet (M), Sonderbauflächen (S), Gewerbeflächen (G), Flächen für Versorgungsanlagen und Gemeindebedarfseinrichtungen, Verkehrsflächen, Flächen für die Landwirtschaft, Grünflächen und Wasserflächen.

Ein Anspruch auf Bauflächen kann aus dem Flächennutzungsplan nicht abgeleitet werden.

Bebauungsplan (verbindliche Bauleitplanung)

Bei einem Bebauungsplan handelt es sich um eine verbindliche Bauleitplanung, die ein Baurecht einräumt und als Satzung vom Gemeinderat beschlossen wird.

Ein Bebauungsplan gibt vor, wie eine bauliche Nutzung auf einem bestimmten Grundstück aussehen darf. Es gibt verschiedene Arten von Bebauungsplänen:

  • Nicht qualifizierte (einfache) Bebauungspläne
  • Qualifizierte Bebauungspläne, insbesondere mit Festsetzungen zur Art und Maß der baulichen Nutzung, Verkehrsflächen, Grünflächen
  • Vorhaben bezogene Bebauungspläne

Der Bebauungsplan dient im Allgemeinen als Grundlage zur Beurteilung und Genehmigung von Bauanträgen.

Wie läuft ein Bebauungsplanverfahren ab?

  • Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist bis zum rechtswirksamen Satzungsbeschluss einem förmlichen Verfahren unterworfen.
  • Es beginnt mit dem Beschluss des Gemeinderats für ein bestimmtes Gebiet der Gemeinde einen Bebauungsplan aufzustellen (Aufstellungsbeschluss), sowie dem Beschluss eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.
  • Der Aufstellungsbeschluss sowie die Hinweise auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sind ortsüblich bekannt zu machen.
  • Gleichzeitig wird die Planung grundsätzlich vor Erarbeitung des Entwurfs mit den Nachbargemeinden abgestimmt und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) werden von der Planung unterrichtet.
  • Es besteht eine Abstimmungspflicht für die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass städtebauliche Missstände, verursacht durch unterschiedliche Planungen, vermieden werden.
  • Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeits- , Behörden- und Nachbargemeindenbeteiligung wird eine Bebauungsplanentwurf erarbeitet.
  • Der Gemeinderat billigt den Entwurf und beschließt im nächsten Schritt die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (Auslegungsbeschluss).
  • Mit der Auslegung besteht für die Öffentlichkeit die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bebauungsplanentwurf. Für die Dauer von 1 Monat besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme.
  • Die Auslegung und deren Dauer werden öffentlich bekannt gegeben im Amtsblatt der Gemeinde.
  • Gleichzeitig werden auch wieder die Nachbargemeinden, die von der Planung berührten Behörden und TÖB über die Planung informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  • Der Gemeinderat entscheidet ob und wie die Stellungnahmen in der Planung berücksichtigt werden.
  • Letztendlich wird der Bebauungsplan als Satzung vom Gemeinderat beschlossen (Satzungsbeschluss) und ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

In der Regel ist die Aufsichtsbehörde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans nicht mehr zu beteiligen. Nur noch selbstständige und vorzeitige Bebauungspläne sowie Bebauungspläne, die im Parallelverfahren zum Flächennutzungsplan aufgestellt werden, stehen weiterhin unter Genehmigungsvorbehalt durch die Aufsichtsbehörde.