1. Allgemeines
- Bei der Grundsteuer wird zwischen der Grundsteuer A und der Grundsteuer B unterschieden:
Grundsteuer A: Diese gilt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (vgl. Informationen ab Ziffer 3).
Grundsteuer B: Diese gilt für alle anderen Grundstücke (auch für unbebaute) (vgl. Informationen ab Ziffer 2). Dazu zählen Miet- und Geschäftsgrundstücke, Häuser, Gebäude auf fremdem Grund und Boden, Wohnungseigentum und auch Teileigentum sowie Erbbaurechte. Solche grundstücksgleichen Rechte gelten ebenfalls als Grundstücke.
- Die Reform der Grundsteuer wurde bundesweit wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig. Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Daher werden alle Grundstücke sowie Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe neu bewertet. Baden-Württemberg hat dafür im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen, das die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu regelt. Die bisherige Rechtslage zur Grundsteuer gilt übergangsweise bis zum Ablauf des Jahres 2024.
- Zum Stichtag 1. Januar 2022 werden die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Dazu müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer zwischen dem 1. Juli und dem 31. Januar 2023 eine sogenannten „Feststellungserklärung“ beim Finanzamt abgeben.
Für die Grundsteuer B haben private Eigentümerinnen und Eigentümer vom Finanzamt bereits ein Informationsschreiben zur Grundsteuerreform mit Angabe des Aktenzeichens unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss erhalten.
Für die Grundsteuer A sollen die Informationsschreiben zur Grundsteuerreform von den Finanzämtern voraussichtlich Anfang Januar 2023 verschickt werden (evtl. wird die Abgabefrist der Feststellungserklärung bei der Grundsteuer A verlängert). Die Feststellungserklärung für Grundsteuer A kann bereits jetzt schon abgegeben werden.
- www.grundsteuer-bw.de
Viele Daten, die für die Feststellungserklärung benötigt werden, können über die zentrale Informationsseite www.grundsteuer-bw.de kostenfrei abgerufen werden.
Über das dort verlinkte Geoportal finden Sie u.a. auch Informationen zu Flurstücksgrößen, Bodenrichtwerte, Teilflächengrößen und Ertragsmesszahlen, die Sie für die Grundsteuer A und B benötigen.
- www.elster.de
Die Abgabe der Feststellungserklärung hat grundsätzlich elektronisch über ELSTER (www.elster.de) zu erfolgen. Wenn Sie bereits ein ELSTER-Konto haben, können Sie es hierfür nutzen. Ansonsten können Sie sich jederzeit kostenlos unter www.elster.de registrieren. Für die elektronische Übermittlung der Erklärung kann auch das Benutzerkonto naher Angehöriger verwendet werden.
- Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Feststellungserklärung sind möglich – etwa für Personen, die zu einer digitalen Abgabe nicht in der Lage sind. Dazu zählen Sie, wenn Sie beispielsweise keinen Computer oder Internetzugang besitzen. In diesem Fall können Sie die Feststellungserklärung auch in Papierform abgeben. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie ab dem 1. Juli 2022 auf Antrag von Ihrem Finanzamt.
- Höhe der ab 2025 gültigen Grundsteuerhebesätze
Ab 2025 wird es Belastungsverschiebungen zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen geben. Sprich: Es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 die zwangsläufige Folge der Reform. Insgesamt soll die Grundsteuerreform in Möglingen allerdings aufkommensneutral erfolgen. Das heißt, die Gesamteinnahmen der Gemeinde Möglingen aus der Grundsteuer sollen gleich bleiben. Der Gemeinderat wird voraussichtlich erst im Jahr 2024 die neuen Grundsteuer-Hebesätze beschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Summe der neuen Grundsteuermessbeträge für das Gemeindegebiet Möglingen feststehen.
2. Grundsteuer B
2.1 Welche Angaben sind erforderlich?
In Baden-Württemberg müssen – im Vergleich zu anderen Bundesländern – bei der Feststellungserklärung für die Grundsteuer B nur wenige Angaben gemacht werden; im Regelfall das Aktenzeichen des Finanzamts, die Grundstücksgröße, der Bodenrichtwert, Angaben zur Nutzungsart des Flurstücks und ggf. Angaben zu Wohn- und Teileigentum:
- Aktenzeichen des Finanzamts
Das Aktenzeichen kann beispielsweise dem Informationsschreiben zur Grundsteuerreform des Finanzamts, dem Einheitswertbescheid des Finanzamts oder dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde Möglingen entnommen werden.
Hinweis: Bitte prüfen Sie den im Informationsschreiben des Finanzamts angegebenen Grundbesitz! Aus technischen Gründen ist es möglich, dass in der Aufstellung nicht alle Flurstücke aufgeführt sind. Angaben zu Ihrem Grundbesitz können dem Kaufvertrag oder dem Grundbuch entnommen werden.
- Bodenrichtwert (zum Stichtag 1. Januar 2022)
Bodenrichtwerte sind flächendeckend verfügbar und werden regelmäßig aktualisiert. Die Festlegung von Bodenrichtwerten gehört nach dem Baugesetzbuch zu den Aufgaben der Gutachterausschüsse. Bodenrichtwerte sind flächendeckende durchschnittliche Lagewerte für den Boden. Auch in bebauten Gebieten bezieht sich der Bodenrichtwert nur auf das Grundstück und nicht auf eine vorhandene Bebauung. Die Ermittlung der Bodenrichtwerte erfolgt durch die Auswertung der tatsächlich stattgefundenen Grundstückskaufverträge im jeweiligen Gebiet. Die Bodenrichtwerte werden in Zonen eingeteilt. Diese Zonen umfassen Gebiete, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen.Für die Gemeinde Möglingen liegt die Zuständigkeit beim
Gemeinsamen Gutachterausschuss Bietigheim-Bissingen
Sitz: Stadtverwaltung Bietigheim-Bissingen
Löchgauer Straße 22
74321 Bietigheim-Bissingen
Tel.: 07142/74-803Die für Möglingen geltenden Bodenrichtwerte können aus dem Bodenrichtwertsystem Baden-Württemberg (Boris-BW) abgerufen werden (hier erhalten Sie unter anderem auch die Flurstücksnummern und die Flurstücksgröße):
www.gutachterausschuesse-bw.de
- Hinweis: Zur Möglinger Bodenrichtwertzone „Bornrain Ost, Bornrain West, Löscher
In dieser Bodenrichtwertzone (in nachfolgendem Bild grau hinterlegt) gibt es für die Wohnbauflächen zwei Bodenrichtwerte
--> Der Bodenrichtwert mit 680,00 €/m² gilt für Flurstücke mit einer wertrelevanten Geschossflächenzahl von 0,6. Dies sind beispielsweise unbebaute Flurstücke und Flurstücke, die mit Ein- oder Zweifamilienhäusern bebaut sind.
--> Der Bodenrichtwert mit 770,00 €/m² gilt für Flurstücke mit einer wertrelevanten Geschossflächenzahl von 1,0. Dies sind beispielsweise Geschosswohnungsbauten mit Mehrfamilienhäusern bzw. Mehrfamilienhäuser mit mehr als 2 Wohnungen.
- Angaben zur Nutzungsart des Grundstücks (Wohnen/ Nichtwohnen)
– denn Grundstücke, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, haben künftig einen steuerlichen Vorteil (Abschlag = 30 Prozent).
- Besonderheit bei Wohneigentum oder Teileigentum
In diesen Fällen benötigen Sie zusätzlich die Angabe, welcher Anteil am Flurstück Ihnen gehört. Diese Angabe können Sie z. B. aus der Teilungserklärung, aus Ihrem Grundbuch oder Ihrem Kaufvertrag entnehmen.
2.2 So wird die neue Grundsteuer B ab 2025 berechnet
Bei der Grundsteuer B kommt in Baden-Württemberg das sogenannte „modifizierte Bodenwertmodell“ zur Anwendung. Das bedeutet, dass sich die Bewertung künftig ausschließlich aus der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert berechnet:
3. Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
Die Grundsteuer A wird für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhoben.
Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke (verpachtet, unentgeltlich überlassen oder ungenutzt), ohne dass die Eigentümerin/der Eigentümer selbst aktiver Land- oder Forstwirt sein muss.
In der elektronisch zu übermittelnden Feststellungserklärung sind insbesondere folgende Angaben zu machen:
Fläche des landwirtschaftlich genutzten Flurstücks, Nutzungsart, ggf. Ertragsmesszahl, Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude und ggf. Tierbestände.
Die Fläche des landwirtschaftlich genutzten Flurstücks und die Ertragsmesszahl (z.B. für Acker und Grünland) können dem Geoportal Baden-Württemberg entnommen werden.
https://grundsteuer-a.landbw.de/
Hinweis:
Mit der Grundsteuerreform gehören Wohnteile eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zum Grundvermögen und werden mit der Grundsteuer B besteuert!
4. Weitere Informationen zum Thema
4.1 Rechtsgrundlage
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018
4.2 Hilfe zur Erklärungsabgabe in Elster (auch als Youtube-Video)
Anleitung zur Erklärungsabgabe in Elster für Grundsteuer A+B
4.3 Mustervordrucke und Ausfüllanleitungen
Ausfüllanleitung GW-1 BW Hauptvordruck.pdf
Ausfüllanleitung GW-2 BW Anlage Grundstück.pdf
Ausfüllanleitung GW-3 BW Anlage Land- und Forstwirtschaft.pdf
Ausfüllanleitung GW-4 BW Anlage Grundsteuerbefreiung und Vergünstigung.pdf
Mustervordruck GW-1 BW Hauptvordruck.pdf
Mustervordruck GW-2 BW Anlage Grundstück.pdf
Mustervordruck GW-3 BW Anlage Land- und Forstwirtschaft.pdf
Mustervordruck GW-4 BW Anlage Grundsteuerbefreiungen und Vergünstigung.pdf