Die Geschäftsperiode der amtierenden Schöffen und Jugendschöffen endet am 31. Dezember 2023. Deshalb stellt die Gemeinde jetzt die Vorschlagslisten zur Neuwahl der
Schöffen für die Jahre 2024 bis 2028 nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) auf, die dann dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Insgesamt hat die Gemeinde Möglingen in die Vorschlagsliste voraussichtlich 12 Personen aufzunehmen. Die Listen für die Wahl der Jugendschöffen werden vom Jugendhilfeausschuss, d.h. dem Landkreis Ludwigsburg aufgestellt.
Bürgerinnen und Bürger, die an der Übernahme des Amts eines Schöffen oder Jugendschöffen interessiert sind, können sich bis 12.05.2023 schriftlich an die Gemeindeverwaltung oder an eine Fraktion des Gemeinderates wenden. Dabei ist neben der Anschrift und dem Geburtstag auch der derzeit ausgeübte Beruf anzugeben.
Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Der Schöffe erhält für seine richterliche Tätigkeit kein Entgelt, doch wird er für Zeitversäumnis, Aufwand und Fahrtkosten nach gesetzlicher
Regelung entschädigt. „Ehrenamt“ heißt jedoch nicht, dass der Bürger nach Belieben irgendeiner Behörde als Schöffe herangezogen werden oder dieses Amt nach Gutdünken
übernehmen oder ablehnen könnte. Vielmehr sind die Auswahl und der Einsatz der Schöffen gesetzlich geregelt.
Nur Deutsche können Schöffen sein. Von diesem Ehrenamt ist jedoch u.a. ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder in ein Verfahren verstrickt ist, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, außerdem, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist und wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Ebenso Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind.
Gewisse Berufsgruppen sollen als Schöffen nicht herangezogen werden, insbesondere Berufsrichter, Staats- und Rechtsanwälte, Polizei- und Vollzugsbeamte und Bewährungshelfer.
Auch wer schon in den letzten acht Jahren ununterbrochen Schöffe war, sollte für die kommende Amtsperiode nicht mehr berufen werden. Das Mindestalter für Schöffen beträgt
25, das Höchstalter 69 Jahre. Die vorgeschlagenen Personen müssen in Möglingen wohnen.
Unter diesen Voraussetzungen stellen die Gemeinden aus ihrer Einwohnerschaft alle vier Jahre Vorschlagslisten auf, legen diese eine Woche lang öffentlich aus und senden sie
dann dem Amtsgericht des Bezirks zu. Dort entscheidet ein Ausschuss über Einsprüche und wählt aus den Listen die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen aus.
Schließlich wird ausgelost, welcher Schöffe an welchen im Voraus bestimmten Sitzungstagen im Jahr heranzuziehen ist. Bei jedem Schöffen sollen es möglichst zwölf Sitzungstage
sein.
Nähere Informationen über die Schöffenwahl in Möglingen erhalten Sie unter der Telefonnummer 07141 / 4864-20 oder per E-Mail unter obierfert@moeglingen.de bei der Gemeindeverwaltung. Allgemeine Informationen bekommen Sie auf der Homepage www.schoeffenwahl2023.de.