Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren beantragen
Um aktiv am Umweltschutz teilzuhaben, müssen die Bürgerinnen und Bürger an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren mit besonderer Tragweite mitwirken können.
Deshalb gibt es in den nachfolgend geschilderten Verfahren die Möglichkeit, sich zu informieren und am Entscheidungsprozess teilzuhaben.
die Behörde, die auch das zugrundeliegende Verfahren betreut
Die Möglichkeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung besteht unter anderem bei:
- wichtigen immissionsschutzrechtlichen Verfahren,
- atomrechtlichen Genehmigungsverfahren,
- Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz,
- Planfeststellungsverfahren und
- wasserrechtlichen Bewilligungs-, Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren.
Bei Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Planfeststellungsverfahren verpflichtend ist, soll die Öffentlichkeit schon vor der Antragsstellung beteiligt werden ("frühe Öffentlichkeitsbeteiligung").
Die zuständige Behörde macht bekannt, welches Vorhaben geplant ist und in welchem Zeitraum der Zulassungsantrag mit den dazugehörigen Unterlagen eingesehen werden kann.
Die einzelne Person hat ebenso wie juristische Personen und Vereinigungen die Gelegenheit, Einwendungen abzugeben. Teilweise finden Erörterungstermine statt. Bei denen besprechen Behörde und Vorhabenträger öffentlich die Einwendungen.
In jedem Fall werden die Einwendungen von der Behörde bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
In Verfahren mit früher Öffentlichkeitsbeteiligung wird informiert über
- das Vorhaben,
- seine geplante Verwirklichung und
- die voraussichtlichen Auswirkungen.
Anhand dieser Informationen besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Die Erkenntnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung werden in das Zulassungsverfahren einbezogen.
Einwendungen und Anmerkungen können mit entsprechenden Unterlagen belegt werden.
Die jeweiligen Fristen werden von der Behörde bekanntgemacht.
Die Zeiträume werden im Einzelfall bekannt gemacht.
keine
kein
keine
Bei Vorhaben, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtend ist, ist § 18 UVPG die Rechtsgrundlage.