Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung beantragen
Das Finanzamt überprüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die Steuerersparnis aus dem Kinderfreibetrag höher ist als der Anspruch auf Kindergeld. Teil dieses Freibetrages ist der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung.
Höhe:
- 1.464 Euro, wenn Sie alleine eine Einkommensteuererklärung abgeben
- 2.928 Euro, wenn Sie mit dem anderen Elternteil zusammen eine Einkommensteuererklärung abgeben
Hinweis: Der Freibetrag wird jeweils zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt. Leben die Eltern getrennt und hat ein minderjähriges Kind seinen Wohnsitz nur bei einem Elternteil, kann dieser auf Antrag den hälftigen Freibetrag des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht während des ganzen Jahres, wird der Freibetrag gezwölftelt und anteilig berücksichtigt.
Ein Eintrag in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und damit die Berücksichtigung bei Ihrer monatlichen Lohnabrechnung erfolgt nur unter denselben Voraussetzungen wie beim Kinderfreibetrag.
das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen
Als Kinder werden berücksichtigt:
- im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und angenommene Kinder),
- Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners (Stiefkinder) und Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben
- Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind,
bis sie 18 Jahre alt werden.
Darüber hinaus können Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Eine Übertragung des hälftigen Freibetrages für den Betreuungs-, und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteiles auf Sie ist möglich, wenn
- das Kind minderjährig ist,
- Sie getrennt leben und das Kind nur bei Ihnen gemeldet ist,
- Sie die Übertragung auf der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung beantragen und
- der andere Elternteil nicht widerspricht. Der Widerspruch des anderen Elternteils ist nur möglich, wenn auch er das Kind betreut oder Kosten für die Betreuung übernimmt.
Sie müssen keinen Antrag stellen.
Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer von selbst.
Übertragung:
Dies müssen Sie auf der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung beantragen.
Können Sie einen Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal während des laufenden Kalenderjahres bilden lassen, weil Sie kein Kindergeld ausgezahlt bekommen, müssen Sie ihn beim Finanzamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Das Finanzamt kann Ihnen auch sagen, ob sich die Eintragung in Ihrem Fall lohnt.
- Beantragen Sie erstmals beim Finanzamt einen Freibetrag für das Kalenderjahr 2024 oder möchten Sie einen im Verhältnis zum Kalenderjahr 2023 erhöhten Freibetrag berücksichtigen lassen, verwenden Sie den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“
- mit Anlagen.
- Wenn Sie für 2024 höchstens den Freibetrag beantragen, der schon für das Kalenderjahr 2022 ermittelt wurde, verwenden Sie nur den "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" ohne Anlagen.
- Die Freibeträge können Sie für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahre beantragen.
- Angaben zu den Kindern in der Steuererklärung („Anlage Kind“)
- eventuell Nachweise über die Erstausbildung von volljährigen Kindern
Anträge auf Bildung eines Steuerfreibetrags oder eines höheren Freibetrags als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal müssen Sie bis spätestens 30. November des Jahres stellen.
keine
Sind Sie mit einem Verwaltungsakt (Bescheid) einer Behörde inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, können Sie gegen diesen in der Regel Widerspruch einlegen.
Das Widerspruchsverfahren soll helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Sie können den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung im Onlineportal “Mein Elster“ an das Finanzamt elektronisch übermitteln. Für die elektronische Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen dauern.
- § 32 (EStG) Kinder, Freibeträge für Kinder
- § 39 (EStG) Lohnsteuerabzugsmerkmale
- Broschüre "Steuertipps für Familien"