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Emissionserklärung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abgeben

Als Betreiber von industriellen und gewerblichen Anlagen, die immissionsschutzrechtlich genehmigt sein müssen, müssen Sie die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen regelmäßig ermitteln.

Nach den Anforderungen der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) müssen Sie alle vier Jahre angeben:

  • Art,
  • Menge sowie
  • räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen.
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zuständige Stelle

Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)

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Voraussetzungen

Ihre Anlage ist nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz und dem Anhang der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.

Hinweis: Unter §1 Anwendungsbereich der 11. BImSchV sind diejenigen Anlagen genannt, die von der Erklärungspflicht befreit sind.

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Verfahrensablauf

Übermitteln Sie Ihre Emissionserklärung elektronisch. Nutzen Sie dafür die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online".

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Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

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Frist/Dauer

alle vier Jahre für den Erklärungszeitraum bis zum 31. Mai des folgenden Jahres

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Kosten/Leistung

keine

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Rechtsbehelf

Die Verpflichtung ergibt sich direkt aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen