Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO beantragen
Mit einer Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk.
Achtung: Damit dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.
Die Bewilligung kann auf technisch und wirtschaftlich abgrenzbare Teiltätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks beschränkt werden.
die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte oder Ihr Wohnort liegt
- Ausnahmegrund
für eine unbefristete Ausnahmebewilligung: Ihnen kann das Ablegen der Meisterprüfung ausnahmsweise nicht zugemutet werden. Als Ausnahmegründe kommen infrage:- fortgeschrittenes Alter (ab etwa 47 Jahre)
- Beschränkung auf eine Spezialtätigkeit
- gesundheitliche und körperliche Behinderungen
- Vorliegen anderer Prüfungen
- Arbeitslosigkeit infolge Outsourcings
- Gelegenheit zu einer Betriebsübernahme
- lange Wartezeiten bei Meisterprüfungen
- Qualifikationsnachweis
- meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden (Teil-)Handwerk sowie
- ausreichender kaufmännischer und allgemeinrechtlicher Kenntnisse
Hinweis: Falls kein ausreichender Qualifikationsnachweis möglich ist, können Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer formlosen Sachkundeprüfung nachweisen:
- Der Prüfer oder die Prüferin muss von der zuständigen Handwerkskammer beauftragt sein.
- Die Kosten der Prüfung müssen Sie selbst tragen.
Die Meisterprüfung müssen Sie bei einer befristeten Ausnahmebewilligung nachholen. Dafür haben Sie in der Regel höchstens zwei Jahre Zeit. Die Frist richtet sich nach dem Einzelfall und den Umständen. Sie müssen die Anmeldung zu allen Teilen der Meistervorbereitung und die Zulassung zur Meisterprüfung nachweisen.
Hinweis: Berücksichtigt wird Ihre Gesamtsituation. Zeit- oder Geldmangel und berufliche Überbeanspruchung sind kein Ausnahmegrund.
Sie müssen die Ausnahmebewilligung schriftlich beantragen. Sie können den Antrag auch per E-Mail stellen. Nutzen Sie dafür das Formular, das Sie im Internet herunterladen können.
Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie entweder einen Ausnahmebewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.
- Nachweis der Sachkunde oder der Qualifikation und/oder
- Nachweis über die Dauer der Berufsausübung im beantragten Handwerk (Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen), soweit vorhanden
keine
unterschiedlich, je nach Einzelfall
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Antragstellende haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung der Behörde Widerspruch einzulegen.
Nachdem Sie die Ausnahmebewilligung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen. Sie können auch als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen tätig sein.
- Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt.