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Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften treten in Kraft

Auf Grund von § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Möglingen in seiner Sitzung am 21. November 2024 folgenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften beschlossen:

Wohnbebauung Hindenburgstraße Nord

Maßgebend sind der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften vom 24. Mai 2024/ 8. Oktober 2024. Es gilt die Begründung vom 24. Mai 2024/ 8. Oktober 2024.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde im Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt.

Geltungsbereich siehe Übersichtsplan.

Planausschnitt Hindenburgstraße Nord

Das Original des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften und deren Begründung werden bei der Gemeinde Möglingen im Amt für Bauverwaltung und Bautechnik, Bahnhofstr. 44, 71696 Möglingen während der Öffnungszeiten zur Einsicht für jedermann bereitgehalten und können auch im Internet unter Ortsrecht | Gemeinde Möglingen - Wohlfühlort in der Region Stuttgart abgerufen werden.

Auskünfte über den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften werden im Amt für Bauverwaltung und Bautechnik erteilt. Informationen zum Amt für Bauverwaltung und Bautechnik finden Sie unter Amt für Bauverwaltung und Bautechnik | Gemeinde Möglingen - Wohlfühlort in der Region Stuttgart.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen: Unbeachtlich werden: 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsschadensersatzansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Fall der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile wird hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird. Hierfür bedarf es eines Antrags an den Entschädigungspflichtigen.

Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Möglingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Möglingen - Amt für Bauverwaltung und Bautechnik, Bahnhofstr. 44, 71696 Möglingen oder einer anderen Stelle der Gemeindeverwaltung - geltend zu machen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Möglingen, 25. November 2024

Rebecca Schwaderer

Bürgermeisterin