Signet der Gemeinde Möglingen

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19. März 2026 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, folgenden Bebauungsplan und eine Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) aufzustellen:

Schwieberdinger Straße/Wagnerstraße

Geltungsbereich siehe Übersichtsplan.

Abgrenzungsplan Schwieberdinger Strasse Wagnerstrasse

Maßgebend ist der Abgrenzungsplan des Büros ARP vom 16. Februar 2026.

Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung (gekürzt):

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen, unter Berücksichtigung des Baubestandes, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zukunftsfähige Entwicklung eines städtebaulich hochwertigen Gebiets zur Ansiedlung von Wohnen, dem Wohnen dienende Nutzungen und nicht störendem Gewerbe geschaffen werden.

In letzter Zeit hat sich zum einen gezeigt, dass entlang der Schwieberdinger Straße bestehende Wohngebäude baulich aufgewertet wurden. Zum anderen, dass bestehende ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude sich im Umbruch befinden.

Um diese Entwicklung städtebaulich planerisch steuern zu können, ist es erforderlich, einen Bebauungsplan aufzustellen.

Unter Berücksichtigung des derzeit vorhandenen baulichen Bestands ist vorgesehen, ein allgemeines Wohn- oder ein Mischgebiet gemäß §§ 4 oder 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festzusetzen. Im weiteren Verfahren sind Festsetzungen zum Maß der Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen zu prüfen, insbesondere um auch die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum zu ermöglichen.

Zur Sicherung der Plankonzeption ist es weiter erforderlich, unerwünschte Nutzungen, die gemäß BauNVO in einem allgemeinen Wohn- oder Mischgebiet möglich wären, hier auszuschließen. Aus diesem Grund sollen Anlagen für Fremdwerbung, Vergnügungsstätten (Mischgebiet) und Wettbüros ausgeschlossen werden, da von diesen Nutzungen erhebliche Störungen für die städtebaulich gewollten Nutzungen ausgehen.

Um den im Gebiet zulässigen gewerblichen Anlagen Möglichkeiten für Werbezwecke einzuräumen, ist vorgesehen, im Rahmen von örtlichen Bauvorschriften die Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung durch stadtgestalterische Regelungen zu ermöglichen. Zugleich sollen im Rahmen der örtlichen Bauvorschriften Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen einschließlich Regelungen über Gebäudehöhen und -tiefen sowie über die Begrünung getroffen werden.

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Baugesetzbuch:

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die dafür vorgesehenen Termine werden rechtzeitig in den Möglinger Nachrichten öffentlich bekannt gemacht.

Möglingen, den  20. März 2026

gez.

Rebecca Saile

Bürgermeisterin